Der Rechnungsausgang ist der Ort, an dem Automatisierung am schnellsten messbar wird: Er wiederholt sich, er ist regelgebunden, und jeder Fehler kostet doppelt — einmal in der Nachbearbeitung, einmal im Zahlungseingang. eBill ist dafür der interessanteste Schweizer Kanal, weil er als einziger strukturierte Daten bis in die Bezahloberfläche der Empfängerin bringt. Er bringt aber auch eine Eigenheit mit, die man vor dem Projekt kennen sollte: Man kann ihn nicht direkt buchen. Der Beitrag geht vom Standard über die Beteiligten und den Anschluss zum automatisierbaren Anteil, zur Abgrenzung gegen andere Rechnungswege und zur Aufbewahrung.
Was eBill ist und wofür der Standard in der Schweiz steht
eBill ist der Schweizer Kanal, über den Rechnungen direkt ins E-Banking der Empfängerin zugestellt werden. Der Vertragstext von SIX beschreibt die Rolle des Betreibers knapp: «SIX betreibt hierfür in der Schweiz die eBill-Infrastruktur, über welche die Verarbeitung von Geschäftsfällen im Bereich der Dienstleistung eBill erfolgt.» Rechtsträgerin dieses Vertrags ist die SIX BBS AG, Hardturmstrasse 201, 8005 Zürich.
Wichtig für die Einordnung ist das Auftragsverhältnis: «eBill ist eine Dienstleistung von SIX. Die Infrastruktur für die Abwicklung von eBill betreibt SIX im Auftrag der Schweizer Banken.» Und an anderer Stelle: «eBill ist eine Initiative von SIX im Auftrag des Finanzplatzes Schweiz.» eBill ist damit eine privatwirtschaftliche Infrastruktur mit breiter Trägerschaft — kein staatlicher Standard, keine eigene Rechtsgrundlage im Bundesrecht.
Transportiert werden nicht nur Rechnungen: «Über eBill können nebst Einzel- und Ratenrechnungen auch Spendenanfragen, Mahnungen, Avisierungen und Gutschriften versendet werden.» Wer Mahnläufe automatisieren will, hat damit denselben Kanal zur Verfügung wie für die Erstrechnung.
Zur Grössenordnung nennt SIX in einer Meldung eigene Zahlen: Der Kanal startete am 19. April 2018, als «die erste Schweizer Bank die neue digitale Zahlungsinfrastruktur» freischaltete; heute unterstützten «über 110 Banken» eBill. Der Meilenstein von vier Millionen registrierten Nutzerinnen und Nutzern wurde nach derselben Meldung im Sommer 2026 erreicht. Für 2025 nennt SIX 93 Millionen Rechnungen bei «einem durchschnittlichen Wachstum von knapp 20 Prozent in den letzten Jahren». Alle diese Zahlen sind Betreiberangaben ohne unabhängige Prüfstelle; sie stehen hier mit Stichtag, weil sie ohne ihn wertlos wären.
Quellen zum Standard: SIX, Formularvertrag «Vertrag SIX — Netzwerkpartner» (Dokument D0504-DE-01, undatiert), Präambel und Vertragsparteien; ebill.ch, Seiten zu häufigen Fragen und zum Unternehmen sowie die Meldung zum Vier-Millionen-Meilenstein. Abgerufen am 8. September 2026. Sämtliche Zahlen sind Selbstauskünfte von SIX.
Welche Beteiligten am eBill-Rechnungsfluss mitwirken

Beteiligt sind vier Rollen: Rechnungssteller, Netzwerkpartner, Finanzdienstleister und Rechnungsempfänger. Diese Rollen sind Vertragsdefinitionen von SIX, keine Rechtsbegriffe — sie stehen im Formularvertrag mit den Netzwerkpartnern und binden dort, nicht darüber hinaus.
| Rolle | Was sie laut Vertragstext tut |
|---|---|
| Rechnungssteller | «eine natürliche oder juristische Person, die dem Netzwerkpartner Geschäftsfälle in jeglicher Form (z.B. physisch, elektronisch) zur Einlieferung in die eBill-Infrastruktur übermittelt» |
| Netzwerkpartner | der «technisch und vertraglich an die eBill-Infrastruktur angeschlossene Vertragspartner von SIX und gleichzeitig Vertragspartner des Rechnungsstellers», der die Geschäftsfälle «in das eBill Standardformat konvertiert und im Namen des Rechnungsstellers in die eBill-Infrastruktur einliefert» |
| Finanzdienstleister | der Dienstleister, «der dem Rechnungsempfänger Zugang zur eBill-Infrastruktur gewährt, um Geschäftsfälle einzusehen und zu bearbeiten» |
| Ökosystem | «das Netzwerk bestehend aus allen an die eBill-Infrastruktur angeschlossenen Teilnehmern für eBill» |
Quelle: SIX, Formularvertrag «Vertrag SIX — Netzwerkpartner» (D0504-DE-01), Begriffsdefinitionen und Klausel zum Verhältnis Netzwerkpartner–Rechnungssteller. Abgerufen am 8. September 2026. Es handelt sich um Vertragsdefinitionen des Anbieters, nicht um Rechtsbegriffe.
Wie ein Unternehmen sich an eBill anschliesst
Der Anschluss läuft über einen zertifizierten Netzwerkpartner; eine direkte Selbstanbindung gibt es nicht. SIX ist an diesem Punkt eindeutig: «Die Anbindung an die eBill-Infrastruktur von SIX ist nur über einen zertifizierten Netzwerkpartner möglich.» Ein solcher Partner ist «ein lizenziertes Unternehmen, das berechtigt ist, die Anbindung an die eBill-Infrastruktur vorzunehmen».
Der Weg in Schritten, so wie ihn die Quellen belegen:
- Netzwerkpartner auswählen. SIX sieht den Vergleich ausdrücklich vor: «Über das Kontaktformular können Sie unverbindlich mit einem oder mehreren Netzwerkpartnern Kontakt aufnehmen und die Konditionen abklären.» Weil es keine publizierten Preise gibt, ist dieser Vergleich nicht optional, sondern die einzige Möglichkeit, überhaupt eine Zahl zu bekommen.
- Anbindung der eigenen Software klären. Ob Ihr Fakturierungssystem die Geschäftsfälle liefern kann und in welchem Format, bestimmt der Partner. Für die verbreiteten Schweizer Systeme sind die Anbindungswege in Bexio mit AI Automation verbinden und Abacus mit AI Automation verbinden beschrieben.
- Kundschaft aktivieren. Der Anschluss allein bringt keine Rechnung ans Ziel: «Damit Sie nach der Umstellung auf eBill Rechnungen versenden können, muss Ihre Kundschaft Ihr Unternehmen im eBill-Portal als Rechnungssteller hinzufügen.» Das ist der Schritt, den Projektpläne am häufigsten unterschätzen — er hängt an Ihren Kundinnen, nicht an Ihrer Software.
Was ein Anschluss kostet, steht in diesem Artikel nicht — und zwar nicht aus Vorsicht, sondern weil es keine belegbare Zahl gibt. SIX sagt: «Die Preisgestaltung obliegt dem eBill-Netzwerkpartner. Eine Preisliste oder ein Angebot kann direkt beim Netzwerkpartner angefragt werden.» Im Vertragswerk ist die Preisliste Anhang 4 und im öffentlichen Downloadbereich nicht enthalten. Bei den für diesen Artikel geprüften Netzwerkpartnern war ebenfalls keine belastbare Preisangabe abrufbar. Wer eine Zahl nennt, muss sie beim konkret gewählten Partner mit Abrufdatum belegen können. Wie man solche Angebote gegeneinander rechnet, behandelt Kosten und ROI von AI Automation.
Quellen zum Anschluss: SIX, ebill.ch, Seiten zum Rechnungsversand und zu häufigen Fragen (Anbindung nur über Netzwerkpartner, Lizenzierung, Konditionenvergleich, Aktivierung durch die Kundschaft, Empfangswege, Bankenverfügbarkeit, UID für Multibanking, Preishoheit des Netzwerkpartners); Formularvertrag D0504-DE-01 (Preisliste als Anhang 4). Abgerufen am 8. September 2026. Anbieter-Selbstauskunft.
Welcher Teil des eBill-Rechnungslaufs sich mit AI Automation automatisieren lässt
Automatisierbar sind die Rechnungserzeugung, die Datenprüfung vor der Übergabe und der Abgleich der Rückmeldungen; die Freigabe der Rechnung bleibt eine Entscheidung. Der entscheidende Unterschied zu einem PDF-Versand ist, dass am Ende ein strukturierter Datensatz steht: Was nicht sauber ist, fällt nicht erst der Empfängerin auf, sondern schon der Konvertierung.
| Schritt | Automatisierbar | Was dabei entsteht |
|---|---|---|
| Rechnungsdaten aus Auftrag, Zeit- oder Leistungserfassung zusammenführen | ja | ein Datenstand statt mehrerer Zwischenstände |
| Vollständigkeit und Plausibilität prüfen | ja | Prüfliste vor der Übergabe statt Korrektur nach dem Versand |
| Rechnungsdokument und Datensatz erzeugen | ja | Beleg und strukturierte Daten aus derselben Quelle |
| Freigabe der Rechnung | nein | Entscheidung eines Menschen |
| Übergabe an den Netzwerkpartner | ja | protokollierte Einlieferung |
| Rückmeldungen und Statusmeldungen abgleichen | ja | Klärfälle statt Postfachdurchsicht |
| Mahnlauf auslösen | ja, als Auslöser | fristbezogene Aufgabe statt Listenpflege |
Ein Sprachmodell hat in diesem Ablauf einen engen, aber echten Platz: beim Aufbereiten unstrukturierter Vorleistungen — Freitext aus einem Ticket zu einer Leistungszeile verdichten, eine Leistungsbeschreibung vereinheitlichen, eine Rückfrage der Empfängerin einordnen. Es hat keinen Platz bei Betrag, Steuersatz und Konditionen: Das sind Rechenwerte, keine Formulierungen. Und die Freigabe bleibt beim Menschen, weil eine versandte Rechnung eine Forderung ist. Wie sich der Rechnungsausgang in den übrigen Finanzprozess einfügt, beschreibt Finance Automation mit KI; die Mandatsperspektive steht unter AI Automation im Treuhandwesen, typische Zuschnitte unter AI Automation Use Cases.
Wie sich eBill von E-Mail-Rechnung und QR-Rechnung unterscheidet
eBill stellt strukturierte Daten ins E-Banking, während E-Mail-Rechnung und QR-Rechnung ein Dokument transportieren, das die Empfängerin selbst erfasst. Die drei Wege sind kein Ersatz füreinander, sondern Antworten auf verschiedene Fragen.
| eBill | QR-Rechnung | Rechnung als PDF per E-Mail | |
|---|---|---|---|
| Was ankommt | strukturierter Datensatz | Beleg mit Zahlteil und Empfangsschein | Dokument |
| Wo es ankommt | im E-Banking der Empfängerin | im Briefkasten oder Postfach | im E-Mail-Postfach |
| Erfassung durch die Empfängerin | entfällt | Scan des Swiss QR Code | manuelle Übertragung |
| Regelwerk | Vertragswerk und Format von SIX | Schweizer Implementation Guidelines QR-Rechnung | keines |
Zwei Details lohnen die Aufmerksamkeit. Erstens die Herausgeberschaft: Die Implementation Guidelines wurden «im Auftrag des Verwaltungsrats der SIX Interbank Clearing AG erarbeitet» — ein anderer Rechtsträger als die SIX BBS AG, die eBill betreibt. Zweitens der Versionsstand: Massgebend ist am 8. September 2026 Version 2.3, gültig ab 21. November 2025. Version 2.4 ist bereits publiziert, tritt aber erst am 14. November 2026 in Kraft. Wer eine Belegerzeugung automatisiert, sollte diesen Termin im Kalender haben — und beide Fassungen unterscheiden können.
Der Unterschied zur E-Mail-Rechnung beschreibt SIX in einem Satz, der den Medienbruch benennt: «Eine E-Mail-Rechnung erhalten Sie in Ihrem E-Mail-Postfach. Um die E-Mail-Rechnung zu bezahlen, müssen Sie das Dokument oder deren Angaben ins Onlinebanking übertragen.» Genau diese Übertragung entfällt bei eBill — auf der Empfängerseite. Auf Ihrer Seite entsteht dafür der Aufwand, den Kanal einzurichten und die Kundschaft zu aktivieren. Die spiegelbildliche Aufgabe, nämlich eingehende Belege maschinell zu verarbeiten, behandelt Dokumenten-Automation mit KI.
Quellen zur Abgrenzung: SIX Interbank Clearing AG, «Schweizer Implementation Guidelines QR-Rechnung», Version 2.3, gültig ab 21. November 2025, sowie Version 2.4, gültig ab 14. November 2026 (Selbstbeschreibung als Standard, Regelversandweg, Herausgeberschaft). SIX, ebill.ch, häufige Fragen (Abgrenzung zur E-Mail-Rechnung). Abgerufen am 8. September 2026.
Was bei eBill-Rechnungen aufzubewahren ist
Die Aufbewahrungspflicht richtet sich nach dem Obligationenrecht und gilt unabhängig vom Zustellweg. eBill hat dazu keine eigene Regel, und SIX äussert sich zur buchführungs- und mehrwertsteuerrechtlichen Konformität nicht. Was gilt, ergibt sich aus vier Erlassen.
Die Frist. Art. 958f Abs. 1 OR: «Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege sowie der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind während zehn Jahren aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres.» Nicht ab Rechnungsdatum — ab Geschäftsjahresende.
Vertiefen Sie Ihr Wissen:Was nicht digital darf. Abs. 2 nimmt zwei Dokumente aus: «Der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind schriftlich und unterzeichnet aufzubewahren.» Für alles Übrige erlaubt Abs. 3 die elektronische Aufbewahrung, «soweit dadurch die Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Geschäftsvorfällen und Sachverhalten gewährleistet ist und wenn sie jederzeit wieder lesbar gemacht werden können».
Was Integrität heisst. Nicht Unveränderbarkeit, sondern Nachweisbarkeit der Änderung — Art. 3 GeBüV: «so geführt und aufbewahrt […], dass sie nicht geändert werden können, ohne dass sich dies feststellen lässt». Art. 9 Abs. 2 definiert veränderbare Informationsträger als solche, bei denen eine Änderung oder Löschung «nicht nachweisbar» ist; für sie verlangt Abs. 1 lit. b «technische Verfahren zur Anwendung […], welche die Integrität der gespeicherten Informationen gewährleisten». Eine elektronische Signatur ist dort als Beispiel genannt, nicht als einzig zulässiges Verfahren. Ob die frühere Signaturpflicht für elektronische Rechnungen förmlich aufgehoben wurde, ist für diesen Artikel nicht an einem Aufhebungserlass geprüft worden und wird deshalb nicht behauptet.
Drei weitere Pflichten der GeBüV betreffen unmittelbar automatisierte Ablagen: Die Unterlagen müssen bis zum Fristende «von einer berechtigten Person innert angemessener Frist eingesehen und geprüft werden» können (Art. 6 Abs. 1). Jede Migration von einem Informationsträger auf einen anderen ist zu protokollieren, und «das Protokoll ist zusammen mit den Informationen aufzubewahren» (Art. 10 Abs. 3). Und die Verfahrensdokumentation altert mit: Arbeitsanweisungen sind «gleich lang aufzubewahren wie die Geschäftsbücher, die danach geführt wurden» (Art. 4). Wer ein Ablagesystem wechselt, erzeugt damit selbst aufbewahrungspflichtige Unterlagen.
Die Mehrwertsteuer verlängert nicht pauschal. Art. 70 Abs. 2 MWSTG: «Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen bis zum Eintritt der absoluten Verjährung der Steuerforderung (Art. 42 Abs. 6) ordnungsgemäss aufzubewahren. Artikel 958f des Obligationenrechts bleibt vorbehalten.» Die absolute Verjährung beträgt nach Art. 42 Abs. 6 MWSTG zehn Jahre. Die oft zitierten 20 Jahre gelten nur für einen engen Ausschnitt: «Geschäftsunterlagen, die im Zusammenhang mit der Berechnung der Einlageentsteuerung und des Eigenverbrauchs von unbeweglichen Gegenständen benötigt werden» (Art. 70 Abs. 3). Deren Fristbeginn steht nicht im Gesetz.
Und es gibt kein Sonderregime für papierlose Belege. Art. 122 MWSTV: «Für die Übermittlung und Aufbewahrung papierloser Belege gelten die Artikel 957–958f des Obligationenrechts und die Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 2002.» Beim Nachweis gilt zudem Art. 81 Abs. 3 MWSTG: «Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen.» Inhaltlich muss eine Rechnung nach Art. 26 Abs. 2 MWSTG «den Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin, den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin und die Art der Leistung eindeutig identifizieren» — formatunabhängig.
Wie diese Anforderungen in einer Schweizer Betriebsumgebung zusammenspielen, ordnet AI Automation in der Schweiz ein; der organisatorische Rahmen steht unter AI Automation für KMU.
Quellen zur Aufbewahrung: OR (SR 220), Stand 1. Januar 2026, Art. 958f Abs. 1–3; GeBüV (SR 221.431), Stand 1. Januar 2013, Art. 3, Art. 4, Art. 6 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 lit. b und Abs. 2, Art. 10 Abs. 3; MWSTG (SR 641.20), Stand 31. März 2025, Art. 26 Abs. 2, Art. 42 Abs. 6, Art. 70 Abs. 2 und 3, Art. 81 Abs. 3; MWSTV (SR 641.201), Stand 1. Januar 2025, Art. 122. Konsolidierte Fassungen auf Fedlex, abgerufen am 8. September 2026. Einordnung, keine Rechtsberatung.
Häufig gestellte Fragen
- Was kostet eBill für ein Unternehmen?
Es gibt keine publizierte Zahl, und das hat einen strukturellen Grund. SIX schreibt: «Die Preisgestaltung obliegt dem eBill-Netzwerkpartner. Eine Preisliste oder ein Angebot kann direkt beim Netzwerkpartner angefragt werden.» Der Vertrag zwischen SIX und den Netzwerkpartnern führt die Preise in einem Anhang, der öffentlich nicht abrufbar ist — und SIX hat ohnehin «keine vertragliche Beziehung zu den Rechnungsstellern». Holen Sie Angebote bei mehreren Netzwerkpartnern ein; SIX sieht diesen Vergleich ausdrücklich vor.
- Ist eBill kostenlos?
Auf der Empfangsseite ja: «Der Empfang von Rechnungen via eBill im Onlinebanking ist kostenlos.» Für den Versand gilt das nicht — dort bestimmt der Netzwerkpartner die Konditionen. Die verbreitete Kurzformel «eBill ist kostenlos» verwechselt die beiden Seiten.
- Kann ich mich direkt bei SIX anschliessen?
Nein. «Die Anbindung an die eBill-Infrastruktur von SIX ist nur über einen zertifizierten Netzwerkpartner möglich» — ein lizenziertes Unternehmen, das berechtigt ist, die Anbindung vorzunehmen. Ihr Vertragspartner ist dieser Netzwerkpartner, nicht SIX.
- Ersetzt eBill die QR-Rechnung?
Nein, die beiden lösen verschiedene Aufgaben. Die QR-Rechnung ist der Standard für die schriftliche Rechnungsstellung; ihr Versand erfolgt «in der Regel in Papierform oder elektronisch als PDF-Dokument». eBill stellt stattdessen einen strukturierten Datensatz ins E-Banking. Solange Sie Kundinnen und Kunden haben, die eBill nicht nutzen, brauchen Sie beide Wege. Für die QR-Rechnung gilt am 8. September 2026 Version 2.3 der Implementation Guidelines; Version 2.4 ist publiziert und tritt am 14. November 2026 in Kraft.
- Warum kommen meine Rechnungen nach dem Anschluss nicht an?
Weil der Anschluss allein nicht genügt: «Damit Sie nach der Umstellung auf eBill Rechnungen versenden können, muss Ihre Kundschaft Ihr Unternehmen im eBill-Portal als Rechnungssteller hinzufügen.» Der Schritt liegt bei Ihren Kundinnen und Kunden. Rechnen Sie im Projektplan eine Phase ein, in der Sie parallel weiterhin auf dem bisherigen Weg fakturieren.
- Wie lange muss ich eine eBill-Rechnung aufbewahren?
Nach denselben Regeln wie jede andere Rechnung: zehn Jahre nach Art. 958f Abs. 1 OR, gerechnet ab Ablauf des Geschäftsjahres, nicht ab Rechnungsdatum. Elektronisch ist zulässig, wenn die Übereinstimmung mit den Geschäftsvorfällen gewährleistet und die Lesbarkeit jederzeit herstellbar ist. Ausgenommen bleiben Geschäftsbericht und Revisionsbericht — sie sind schriftlich und unterzeichnet aufzubewahren. Mehrwertsteuerlich gilt die absolute Verjährung von zehn Jahren; die 20 Jahre nach Art. 70 Abs. 3 MWSTG betreffen nur Unterlagen zur Einlageentsteuerung und zum Eigenverbrauch unbeweglicher Gegenstände.
- Brauche ich für elektronische Rechnungen eine digitale Signatur?
Die Geschäftsbücherverordnung verlangt für veränderbare Informationsträger «technische Verfahren […], welche die Integrität der gespeicherten Informationen gewährleisten», und nennt Signaturverfahren dabei als Beispiel — nicht als einzigen Weg. Massgeblich ist, dass eine Änderung nachweisbar bleibt (Art. 3 GeBüV). Ob die frühere Signaturverordnung für elektronische Rechnungen förmlich aufgehoben wurde, ist hier nicht geprüft worden; deshalb steht in diesem Artikel weder, dass eine Signatur Pflicht sei, noch, dass sie es nicht mehr sei.
- Erfüllt eine eBill-Rechnung die Anforderungen der Mehrwertsteuer?
Dazu sagt SIX nichts, und eine eBill-spezifische Compliance-Aussage lässt sich nicht belegen. Was gilt, ist die allgemeine Rechtslage: Art. 122 MWSTV verweist für papierlose Belege auf die Art. 957–958f OR und die Geschäftsbücherverordnung; inhaltlich muss die Rechnung nach Art. 26 Abs. 2 MWSTG Leistungserbringer, Leistungsempfänger und Art der Leistung eindeutig identifizieren; und beim Nachweis gilt die freie Beweiswürdigung nach Art. 81 Abs. 3 MWSTG. Das Format entscheidet also nicht — der Inhalt und die nachweisbare Integrität tun es.
Quellen
- Quellen zum Standard: SIX, Formularvertrag «Vertrag SIX — Netzwerkpartner» (Dokument D0504-DE-01, undatiert), Präambel und Vertragsparteien; `ebill.ch`, Seiten zu häufigen Fragen und zum Unternehmen sowie die Meldung zum Vier-Millionen-Meilenstein. Abgerufen am 8. September 2026. Sämtliche Zahlen sind Selbstauskünfte von SIX.
- SIX, Formularvertrag «Vertrag SIX — Netzwerkpartner» (D0504-DE-01), Begriffsdefinitionen und Klausel zum Verhältnis Netzwerkpartner–Rechnungssteller. Abgerufen am 8. September 2026. Es handelt sich um Vertragsdefinitionen des Anbieters, nicht um Rechtsbegriffe.
- Quellen zum Anschluss: SIX, `ebill.ch`, Seiten zum Rechnungsversand und zu häufigen Fragen (Anbindung nur über Netzwerkpartner, Lizenzierung, Konditionenvergleich, Aktivierung durch die Kundschaft, Empfangswege, Bankenverfügbarkeit, UID für Multibanking, Preishoheit des Netzwerkpartners); Formularvertrag D0504-DE-01 (Preisliste als Anhang 4). Abgerufen am 8. September 2026. Anbieter-Selbstauskunft.
- Quellen zur Abgrenzung: SIX Interbank Clearing AG, «Schweizer Implementation Guidelines QR-Rechnung», Version 2.3, gültig ab 21. November 2025, sowie Version 2.4, gültig ab 14. November 2026 (Selbstbeschreibung als Standard, Regelversandweg, Herausgeberschaft). SIX, `ebill.ch`, häufige Fragen (Abgrenzung zur E-Mail-Rechnung). Abgerufen am 8. September 2026.
- Quellen zur Aufbewahrung: OR (SR 220), Stand 1. Januar 2026, Art. 958f Abs. 1–3; GeBüV (SR 221.431), Stand 1. Januar 2013, Art. 3, Art. 4, Art. 6 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 lit. b und Abs. 2, Art. 10 Abs. 3; MWSTG (SR 641.20), Stand 31. März 2025, Art. 26 Abs. 2, Art. 42 Abs. 6, Art. 70 Abs. 2 und 3, Art. 81 Abs. 3; MWSTV (SR 641.201), Stand 1. Januar 2025, Art. 122. Konsolidierte Fassungen auf Fedlex, abgerufen am 8. September 2026. Einordnung, keine Rechtsberatung.
